Satzung der Friedhofsverwaltung

Friedhofssatzung für den Friedhof der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien  Wachtendonk - Wankum - Herongen

 

Der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien Wachtendonk-Wankum -Herongen hat in seiner Sitzung vom 04.10.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

 

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Personifizierte Begriffe und Bezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.

 

I. Allgemeines


§ 1 Träger des Friedhofs 

(1) Die Katholische Kirchengemeinde St. Marien Wachtendonk-Wankum-Herongen (nachstehend „Kath. Kirchengemeinde“ genannt) unterhält und betreibt auf dem Gebiet des Gemeindeteils Wachtendonk der Stadt Wachtendonk einen eigenen Friedhof.

 

(2) Der Friedhof ist eine öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung der Kath. Kirchengemeinde (can. 1240 - 1243 CIC).

 

(3) Es obliegt dem jeweiligen leitenden Geistlichen der Kath. Kirchengemeinde oder den von ihm Beauftragten, auf dem Friedhof Beerdigungen zu leiten. Andere Personen dürfen nur mit vorher beantragter Erlaubnis des leitenden Geistlichen der Kath. Kirchengemeinde auf dem Friedhof tätig werden.

 

(4) Die Aufsicht und Verwaltung über den Friedhof und die aufstehenden Gebäude obliegt dem Kirchenvorstand (nachstehend „Friedhofsträger“ genannt). Er kann dafür einen Friedhofsausschuss einsetzen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden einer Friedhofsverwaltung übertragen.

 

 

§ 2 Zweck des Friedhofes

(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz im Bereich der Kath. Kirchengemeinde haben, sowie derjenigen, die nach dieser Friedhofssatzung ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab haben.

 

(2) Andere Verstorbene dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers bestattet werden. Die Bestattung von Verstorbenen darf nicht verweigert werden, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.

 

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung  

(1) Aus zwingenden Gründen können dem Friedhof einzelne Teile oder einzelne Grabstätten durch Beschluss des Friedhofsträgers der Benutzung entzogen werden. Von dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt ab erlöschen alle Rechte nach dieser Friedhofssatzung.

Als zwingender Grund gilt auch die Umgestaltung der Friedhofsanlagen.

Außerdienststellung und Entwidmung bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung in Düsseldorf.

 

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekanntzumachen.

 

(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhefrist, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Kath. Kirchengemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Vorstehendes entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin ist möglichst dem Nutzungsberechtigten mindestens zwei Monate vorher mitzuteilen.

 

(5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, ist dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsdauer bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen.

 

(6) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Kath. Kirchengemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 4 Öffnungszeiten  

(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeit für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden nicht in dieser Friedhofssatzung festgeschrieben. Die grundsätzlichen oder jeweils erforderlichen Öffnungszeiten werden durch den Friedhofsträger festgesetzt und bekannt gegeben.

 

(2) Der Friedhofsträger kann den Friedhof aus besonderen Anlässen vorübergehend schlie- ßen.

 

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof  

(1) Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

 

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten. Eltern haften für ihre Kinder und Jugendlichen.

 

(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

 

a) zu spielen, zu lärmen oder zu lagern.

b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Hand- und Schubkarren, alters- oder krankheitsbedingte Gehilfen und Rollstühle) soweit nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt wurde.

c) das Verteilen von Druckschriften, ausgenommen sind notwendige Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind. 

d) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste.

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

f) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.

g) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.

h) das Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern, Erde oder sonstigen Gegenständen ohne Berechtigung.

i) die Entnahme von Wasser zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Grabpflege.

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

k) Veranstaltungen, die nicht aus Anlass eines Sterbefalles gehalten werden, oder für welche nicht die ausdrückliche Genehmigung des Friedhofsträgers vorliegt.

l) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende oder anderweitige nicht vertretbare Arbeiten auszuführen.

 

§ 6 Gewerbliche Betätigung  

(1) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nach vorheriger Anmeldung beim Friedhofsträger oder beim Friedhofsgärtner ausgeführt werden. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit diesen Arbeiten entstehen, haften die Ausführenden. Bei der Ausführung der Arbeiten müssen die Bestimmungen der Friedhofssatzung und die Anordnungen des Friedhofsträgers bzw. des Friedhofsgärtners beachtet werden. Gewerbebetreibenden, die trotz Warnung wiederholt gegen die Anordnungen verstoßen, kann das Arbeiten auf dem Friedhof vorübergehend oder auf Dauer verboten werden.

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 7 Gesetzliche Vorschriften 

(1) Bei allen Bestattungen sind die Vorschriften des jeweils gültigen Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und alle anderen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

 

§ 8 Anmeldung einer Bestattung  

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Kirchengemeinde anzumelden, mindestens jedoch 48 Stunden vor der Bestattung beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen. Die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde ist bei der Beantragung vorzulegen. Sofern eine Urnenbeisetzung erfolgt, ist zusätzlich eine amtliche Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

 

(2) Die Bestattungsgenehmigung des Friedhofsträgers bleibt abzuwarten.

 

(3) Tag und Stunde des Bestattungstermins sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

 

(4) Der Friedhofsträger weist Lage und Größe der Grabstätte zu.

 

(5) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

 

(6) Der Friedhofsträger veranlasst das Ausheben und Verfüllen der Gräber sowie die sonstigen mit der Bestattung verbundenen Arbeiten.

 

(7) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

 

§ 9 Ruhefrist 

  1. Die Ruhefrist für alle Erd- und Urnenbestattungen beträgt einheitlich 30 Jahre, auch bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.
  2. Bei Tot- und Fehlgeborenen beträgt die Ruhefrist mind. 5 Jahre.

§ 10 Särge und Urnen  

(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen und Aschenbeisetzungen sind grundsätzlich in Urnen vorzunehmen. Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Sargausstattungen und -beigaben müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-. PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. 

 

(2) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass vor der Bestattung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

 

(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung der Bestattung die Zustimmung des Friedhofsträgers einzuholen.

 

(4) Urnen und Aschekapseln müssen aus verrottbarem Material hergestellt sein.

 

IV. Grabstätten, Nutzungsfristen und -rechte,

 

§ 11 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kath. Kirchengemeinde. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Das jeweilige Nutzungsrecht entsteht mit dem Erwerb, also der Zahlung der festgesetzten Friedhofsgebühr. Nach Zahlung der Friedhofsgebühr erhält der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung eine Urkunde.

 

(2) An den folgenden Grabarten können Nutzungsrechte erworben werden:

a) Einzelsarggräber (Reihengrabstätten)

b) ein- und mehrstellige Wahlsarggrabstätten

c) ein- und mehrstellige pflegefreie Wahlsarggrabstätten

d) Urneneinzelgräber (Reihengrabstätten)

e) ein- und mehrstellige Urnenwahlgrabstätten

f) ein- und mehrstellige pflegefreie Urnenwahlgrabstätten

g) Urnengemeinschaftsgrabstätten

 

(3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

 

(4) Anonyme Gräber, Aschestreufelder und ähnliche Bestattungsstätten sind nicht zugelassen.

 

(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

§ 12 Einzelsarggräber (Reihengrabstätten) 

(1) Reihengräber sind Grabstellen, die im Beerdigungsfalle der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden.

 

(2) Die Fläche des Einzelgrabes ist als genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Sarggräber sind 2,10 m Länge und 0,90 m Breite anzusetzen.

 

(3) In einem Einzelgrab darf jeweils nur eine Bestattung stattfinden.

 

§ 13 Wahlgrabstätten 

(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden für ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben.

 

(2) Die Größe der Wahlgrabstätten je Grabstelle beträgt 2,80 m Länge  und 1,20 m Breite. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Die Grabfläche ergibt sich aus der jeweiligen Stellenzahl.

 

(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten beträgt 30 Jahre vom Tage des Erwerbs an gerechnet. Während der Dauer der Nutzungszeit können in den Wahlgrabstätten Bestattungen vorgenommen werden, solange noch unbelegte Grabstellen vorhanden sind. Nach Ablauf der Ruhefrist kann bei einer voll belegten Wahlgrabstätte die wiederbelegungsfähige Grabstelle von neuem in Benutzung genommen werden. Die Bestattung von Verstorbenen, deren Ruhefrist die laufende Nutzungszeit an einer Wahlgrabstätte überschreitet, ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht um die abgelaufene Zeit der Nutzungsdauer gegen entsprechende Gebühr für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert worden ist.

 

(4) Es besteht grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung bestehender Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten.

 

(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann dieses auf Antrag des Nutzungsberechtigten hin gegen Zahlung der dann nach der Friedhofsgebührensatzung vorgeschriebenen Gebühr verlängert werden. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht rechtzeitig, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf, wieder erworben wurde.  

 

(6) Das Nutzungsrecht an belegten Wahlgrabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhefrist mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Auf Antrag hin kann in begründeten Ausnahmefällen durch den Friedhofsträger der Verkleinerung einer mehrstelligen Wahlgrabstätte zugestimmt werden. Eine Erstattung von bereits gezahlten Friedhofsgebühren erfolgt bei Rückgabe von Nutzungsrechten an Grabstellen nicht.

 

§ 14 Pflegefreie Sarggrabstätten 

(1) Pflegefreie Sarggrabstätten sind ein- oder mehrstellige Wahlsarggrabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von Bestatteten, bzw. von zuletzt Bestatteten ein Nutzungsrecht von 30 Jahren zugewiesen wird. Der Anspruch auf eine Nutzungsfristverlängerung besteht für ein- oder mehrstellige pflegefreie Wahlsarggrabstätten analog den Vorschriften einer Wahlgrabstätte.

 

(2) Die Grabstätte hat eine Länge von 2,80 m und eine Breite von 1,20 m.

 

(3) Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an einer pflegefreien Sarggrabstätte ist die Verpflichtung verbunden innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten, gerechnet ab Tag der Bestattung, auf der Grabstelle eine dunkle glattflächige Grabplatte in einer Größe von 0,65 m x 0,50 m niveaugleich in die Friedhofsfläche einzulassen. Auf dieser Grabplatte ist mindestens der Name vom Verstorbenen einzugravieren. Bei mehrstelligen Grabstätten ist pro Grabstelle eine entsprechende Grabplatte vorgeschrieben.  

 

(4) Die Gestaltung und Pflege der pflegefreien Sarggrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf den Grabstellen und auf dem Grabfeld weder Grablichter, Pflanzen noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss.

 

§ 15 Urnengrabstätten 

(1) Eine oberirdische Beisetzung von Urnen ist nicht gestattet.  

 

(2) Nutzungsrechte an Urnengrabstätten werden einzeln oder für mehrere Grabstellen für 30 Jahre vergeben  

 

(3) In einer ein- oder mehrstelligen Urnenwahlgrabstätte kann pro Grabstelle jeweils eine Urne beigesetzt werden.  

(4) Die Urneneinzelgrabstätte hat eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,60 m. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.  

 

(5) Die Größe der ein- oder mehrstelligen Urnenwahlgrabstätte beträgt 1,00 m Länge und 1,00 m Breite. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Die Grabfläche ergibt sich aus der jeweiligen Stellenzahl.  

 

(6) Die Tiefe der einzelnen Grabstellen beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens, 0,50 m.

 

(7) In einer Einzel- oder einer ein- oder mehrstelligen Wahlsarggrabstätte besteht die Möglichkeit pro Sarggrabstelle einen Sarg und eine Urne oder nur zwei Urnen beizusetzen. Wobei die erste Urne im unteren Teil des Grabes, die zweite Urne im oberen Teil des Grabes, vorzunehmen ist. Die sonstigen Bestimmungen der Wahlsarggrabstätten gelten entsprechend.

 

§ 16 Pflegefreie Urnengrabstätten 

(1) Pflegefreie Urnengrabstätten sind Urneneinzelgräber oder ein- oder mehrstellige Urnenwahlgrabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der/des Beigesetzten, bzw. der/des zuletzt Beigesetzten ein Nutzungsecht zugewiesen wird. Der Anspruch auf eine Nutzungsfristverlängerung besteht für ein- oder mehrstellige pflegefreie Urnenwahlgrabstätten analog den Vorschriften einer Urnenwahlgrabstätte.

 

(2) Die Größe der pflegefreien Urnengrabstelle: Länge 1,00 m Breite von 1,00 m.

 

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann abgewichen werden.

 

(4) Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an einer pflegefreien Urnengrabstätte ist die Verpflichtung verbunden innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten, gerechnet ab Tag der Bestattung, auf der Grabstelle eine dunkele glattflächige Grabplatte in einer Größe von 0,60 m x 0,40 m niveaugleich in die Friedhofsfläche einzulassen. Auf dieser Grabplatte ist mindestens der Name der/des Verstorbenen einzugravieren. Bei mehrstelligen Grabstätten ist pro Grabstelle eine entsprechende Grabplatte vorgeschrieben.

 

(5) Die Gestaltung und Pflege der pflegefreien Urnengrabstätte obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf den Grabstellen und auf dem Grabfeld weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss.

 

§ 17 Übertragung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten  

(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers.

 

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerbende für den Fall seines Ablebens aus dem nachstehend aufgezählten Personenkreis eine Person im Nutzungsrecht bestimmen und dieser das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

  • a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  • b) auf die ehelichen und nicht ehelichen Kinder,
  • c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
  • d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
  • e) auf die Eltern,
  • f) auf die Geschwister,
  • g) auf die Stiefgeschwister,
  • h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
  • i) Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der in räumlicher Nähe Wohnende Nutzungsberechtigter. 

(3) Über die Übertragung des Nutzungsrechts stellt der Friedhofsträger eine Urkunde aus.

 

(4)Bei Unstimmigkeiten bezüglich der Nutzungsrechte ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Erwerbsurkunde und eines schriftlichen Übertragungsvertrages zu dokumentieren.

 

(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger über die Grabstätte anderweitig verfügen.

 

V. Tot- und Fehlgeburten

 

§ 18 Tot- und Fehlgeborene 

(1) Tot- und Fehlgeborene können in Einzel- oder Wahlsarggrabstätten beerdigt werden. Beibestattungen sind möglich.

 

VI. Umbettungen

 

§ 19 Umbettungen 

(1) Umbettungen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen Zwecken als der Umbettung ist von der Staatsanwaltschaft zu genehmigen oder bedarf der richterlichen Anordnung. Umbettungen sind nur auf schriftliche Anordnung hin auszuführen.

 

(2) Der Ablauf einer Ruhe- und Nutzungsfrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig.

 

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die/der Antragsteller/in zu tragen.

 

VII. Denkmäler und Einfriedungen

 

§ 20 Grabmäler 

(1) Die Errichtung von Grabmälern oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers gestattet. Er ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe der Grabmäler beziehen.

 

(2) Der Antrag auf Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals ist rechtzeitig beim Friedhofsträger unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung einzureichen. Aus der Zeichnung müssen alle Einzelheiten, insbesondere die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabstein ersichtlich sein.

 

(3) Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung oder den vom Friedhofsträger getroffenen Anordnungen (s. Abs. 1) entspricht.

 

(4) Die Gestaltung des Grabmals darf dem christlichen Glaubensempfinden nicht widersprechen.

 

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht werden. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten oder des aufstellenden Fachunternehmens vom Friedhofsträger entfernt werden.

 

(6) Entspricht die Ausführung eines Grabmales nicht der Genehmigung des Friedhofsträ- gers, so wird der/dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung gesetzt. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Friedhofsträger die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten oder des aufstellenden Fachunternehmens veranlassen.

 

§ 21 Denkmalgeschützte Grabmäler 

(1) Unter Denkmal gestellte Grabmäler, sowie künstlerisch wertvolle oder erhaltenswürdige Grabmäler unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen auch nach Ablauf der Nutzungsrechte nicht abgeräumt werden.

 

§ 22 Fundamentierung und Befestigung 

(1) Jedes Grabmal ist seiner Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass es dauerhaft standsicher ist und auch beim Öffnen des Grabes oder von benachbarten Gräbern nicht umstürzen oder sich senken kann. Bei liegenden Grabmalen darf die Neigung höchstens 5 % betragen. Die Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein und dürfen nicht aufgelegt werden. Nutzungsberechtigte oder das aufstellende Fachunternehmen haften für jeden Schaden, der anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler bzw. durch Abstürzen von Teilen derselben zugefügt wird.

 

(2) Werden Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß wiederhergestellt, kann der Friedhofsträger die Wiederherstellung oder die Beseitigung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten vornehmen. Sind diese nicht zu ermitteln, so kann der Friedhofsträger nach entsprechender satzungsgemäßer Bekanntmachung das nach seinem Ermessen Nötige veranlassen.

 

§ 23 Material

(1) Die Grabmäler müssen sich hinsichtlich ihrer Form, des Materials und dessen Bearbeitung der Umgebung des Aufstellungsortes und dem Gesamtbild des Friedhofes anpassen.

 

(2) Als Material kommen nur Stein, Holz, Schmiedeeisen und Bronze in Betracht.

 

(3) Nicht wetterbeständige und nicht der Würde des Ortes entsprechende Materialien, wie Glas, Gips, unbearbeitete Bruchstücke, ferner Gebilde aus Rinde, Kork, Tropfstein, Schlacken, Blechformen in schablonenhafter Ausführung, Porzellanfiguren, Glasplatten, Fotografien unter Glas sind verboten.

 

(4) Freistehende Grabmäler sind allseitig gleichmäßig zu bearbeiten.

 

(5) Grabeinfassungen aus Holz, Eisenblech, Maschendraht sind nicht gestattet.

 

§ 24 Maße der Grabmäler 

(1) Die nachstehenden Maße für Grabmäler und die sonstigen Vorgaben sind zu beachten. Sofern von den nachstehenden Maßen abgewichen werden soll ist die vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers einzuholen.

 

(2) Einzelgrabstätten                         

stehende Grabmale                           Höchstmaß     Höhe 90 cm    Breite 65 cm

liegende Grabmale                            Höchstmaß      Länge 60 cm   Breite 60 cm

 

(3) einstellige Wahlgrabstellen

            stehende Grabmale                           Höchstmaß     Höhe 100 cm  Breite 65 cm

            liegende Grabmale                            Höchstmaß     Länge 50 cm   Breite 60 cm

 

(4) mehrstellige Wahlgrabstätten

stehende Grabmale                           Höchstmaß     Höhe 170 cm  Breite: Das Grabmal darf nicht breiter als 2/3 der Grabstätte, höchstens jedoch 200 cm breit sein. Die Stärke des Grabmals muss mindestens 10 cm, darf aber höchstens 50 cm betragen.

 

liegende Grabmale                            Höchstmaß      Länge 100 cm Breite 60 cm

 

(5) pflegefreie Einzelsarggräber                  

            Ein- und mehrstellige pflegefreie

            Wahlsarggrabstätten                         Siehe § 14 (3) dieser Satzung

 

(6) Urneneinzelgräber

            Stehende Grabmale                           Höchstmaß     Höhe 70 cm

           

            Liegende Grabmale

 

(7) einstellige Urnenwahlgräber

            Stehende Grabmale                           Höchstmaß     Höhe 70 cm

           

            Liegende Grabmale                           

 

(8) mehrstellige Urnenwahlgräber

            Stehende Grabmale                           Höchstmaß     Höhe 70 cm

           

            Liegende Grabmale   

 

Stehende und liegende Grabmale dürfen eine Ansichtsfläche von 0,25 m² nicht überdecken.

 

(9) pflegefreie Urneneinzelgräber

            Ein- und mehrstellige pflegefreie

Urnengrabstätten                              Siehe § 16 (4) dieser Satzung

 

 

§ 25 Grabeinfassungen

(1) Grabstätten sind durch Nutzungsberechtigte zum rechten Nachbargrab und zu allen Grabwegen hin durch Randsteine oder Hecken abzugrenzen.

 

(2) Sofern eine umlaufende Grabeinfassung angelegt werden soll, hat dieses in Abstimmung mit den Nutzungsberechtigten der Nachbargrabstätten zu erfolgen. Sofern keine Einigkeit erzielt werden kann, darf diese umlaufende Grabeinfassung zum rechten Nachbargrab und zu allen Grabwegen erfolgen. Zum linken und hinteren Nachbargrab hin auf der eigenen Grabstätte, entlang der Grabeinfassung der Nachbargrabstätten.

 

(3) Die Höhe der Randsteine muss sich den vorhandenen Gegebenheiten anpassen. Randsteine dürfen bis zu 0,15 m breit sein.

 

(4) Eine Hecke darf bis zu 0,20 m hoch und bis zu 0,15 m breit sein. Die Pflege von Grabeinfassungshecken erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.

 

(5) Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Grabeinfassung der einzelnen Grabstellen nicht zulässig.

 

§ 26 Entfernung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Sofern in dieser Friedhofssatzung das Entfernen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen vorgeschrieben ist, ist hiermit die Entfernung der ober- und unterirdischen Anlagen gemeint. Dies gilt insbesondere für Fundamente pp.

 

(2) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung des Friedhofsträgers entfernt werden.

 

(3) Mit Ablauf bzw. Ende der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen.

 

(4) Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf bzw. Ende der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts entfernt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Sofern der Friedhofsträger die Grabstätten abräumt oder abräumen lässt, geschieht dies auf Kosten der/des bisherigen Nutzungsberechtigten oder Rechtsnachfolger/in einschließlich der Entsorgungskosten. Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen sind die denkmalgeschützten Grabmäler.

 

VIII. Gärtnerische Gestaltung, Pflege 

 

§ 27 Würdige Gestaltung

(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt, und unterhalten werden.

 

(2) Die Zwischenräume zwischen den Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten der jeweils angrenzenden Gräber sauber zu halten. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Friedhofswege.

 

(3) Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bestimmungen über die Art der Bepflanzung zu erlassen.

 

(4) Alle Gegenstände, die nach Ansicht des Friedhofsträgers den Gesamteindruck des Friedhofes beeinträchtigen, sind zu entfernen.

 

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Nutzungsberechtigten obliegt die pflegerische Gestaltung der Gräber. Ausgenommen hiervon sind die pflegefreien Sarg- und Urnengrabstätten.

 

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete und die benachbarten Gräber und angrenzenden Wege nicht störende Gewächse zu benutzen. Der Friedhofsträger kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen oder auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten vornehmen lassen.

 

(3) Hochstämmige Bäume dürfen auf Gräbern grundsätzlich nicht gepflanzt werden.

 

(4) Verwelkte Kränze, Blumen usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

(5) Grababdeckungen durch Steinplatten pp. Kies, Asche oder ähnlicher Bodenbeläge sind zu höchstens 50% der Grabstelle zulässig. Das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen (Konservendosen und dergleichen) zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet.

 

(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe, mit Ausnahme von Metalldrähten, dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

 

(7) Das Aufstellen von Bänken ist auf den Grabstätten nicht zugelassen.

 

(8) Für alle Schäden, die an den Grabstätten entstehen, übernimmt der Träger des Friedhofes keine Haftung.

 

§ 29 Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, gepflegt oder entspricht diese nicht den Unfallverhütungs- oder sonstigen Vorschriften, so wird der Nutzungsberechtigte hierauf durch den Friedhofsträger in schriftlicher Form oder, sofern dieser nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung (Aushang am Friedhof und am Pfarrhaus in Wachtendonk, Kirchplatz) hingewiesen und bei Fristsetzung aufgefordert, die Grabstätte in Ordnung zu bringen.

 

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, oder ist er nicht bekannt und kann zum Zeitpunkt der Notwendigkeit nicht ermittelt werden, kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten die notwendigen Arbeiten durchführen bzw. durchführen lassen und die Grabstätte für die restliche Ruhe- oder Nutzungsfrist sauber und in Stand halten bzw. halten lassen.

 

(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Friedhofsträger auch das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte bei Fristsetzung aufgefordert, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen, die Bepflanzung zu entfernen und das Grab einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, oder ist er nicht bekannt und kann zum Zeitpunkt der Entziehung nicht ermittelt werden, kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten die notwendigen Arbeiten durchführen bzw. durchführen lassen.

 

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

 

(5) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, den von ihm entfernten Grabschmuck einen Monat lang aufzubewahren.

 

X. Abfallvermeidung und Abfallverwertung

 

§ 30 Abfallentsorgung

(1) Die auf dem Friedhof aufgestellten Abfall-/Müllbehälter sind nur für die Müllentsorgung privater Grabpfleger vorgesehen.

 

(2) Gewerbliche Grabpfleger sind für die Müllentsorgung selber verantwortlich.

 

(3) Bei jeglicher Abfallentsorgung sind die Vorschriften der Abfallbeseitigungs- und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Zur Trennung des anfallenden Abfalls stehen auf dem Friedhof die entsprechenden Abfallbehälter zur Verfügung. Kleinere Abfallmengen sind in diese Behälter zu geben. Fallen größere Mengen Abfall an (z. B. Kränze, Grabsteine usw.), so ist die Entsorgung vorher mit dem Friedhofsgärtner oder dem Friedhofsträger abzusprechen.

 

XI. Aufbewahrungsgebäude, Sebastianuskapelle

 

§ 31 Aufbewahrungsgebäude (Leichenhalle)

(1) Bei der Aufbewahrung der Leiche sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

 

(2) Das Aufbewahrungsgebäude auf dem Friedhof steht zur Aufbewahrung von Leichen und Aschen zur Verfügung.

 

(3) Die Absicht zur Aufbewahrung von Leichen und Aschen ist dem Friedhofsträger unter Vorlage des Nachweises über den Sterbefall schriftlich anzuzeigen. Der Friedhofsträger genehmigt die Benutzung der Aufbewahrungseinrichtung gegen Zahlung einer Gebühr. Im Bedarfsfalle bestimmt der Friedhofsträger die Aufbewahrungskammer.

 

(4) Die Särge werden geschlossen, ehe sie aus der Aufbewahrungskammer gebracht werden. Bis dahin ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche in der Aufbewahrungskammer zu sehen.

 

(5) Im Bedarfsfalle steht die Sebastianuskapelle zur Aufbewahrung von Leichen und Aschen zur Verfügung, Diese Einzelfallentscheidung wird durch den Friedhofsträger getroffen. Während der Aufbahrung einer Leiche in der Sebastianuskapelle bleibt diese für die Öffentlichkeit geschlossen. Vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten wird der Sarg geschlossen. Bis dahin ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche in der Sebastianuskapelle zu sehen.

 

(6) Die Ausschmückung der Kammern im Aufbewahrungsgebäude obliegt den Angehörigen.

 

§ 32 Sebastianuskapelle

(1) Die Sebastianuskapelle steht für Begräbnisfeiern, Totengedenkfeiern und sonstigen genehmigten Feierlichkeiten zur Verfügung.

 

(2) Jede beabsichtigte Inanspruchnahme der Kapelle ist bei dem Friedhofsträger rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Der Friedhofsträger entscheidet über den Antrag. Für die Benutzung der Kapelle ist die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzte Gebühr zu entrichten.

 

(3) Die Sebastianuskapelle steht am Tage der Beerdigung zur kurzfristigen Aufbahrung der Leiche im geschlossenen Sarg oder der Asche in der geschlossenen Urne für Begräbnisfeiern und Totengedenkfeiern zur Verfügung.

 

XII. Schlussbestimmungen

 

§ 33 Haftung

(1) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen oder Grabstätten, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

 

§ 34 Fristen, Bekanntmachungen

(1) Soweit in dieser Satzung Fristsetzungen vorgesehen, jedoch keine Angaben zu den Fristen gegeben sind, werden diese im jeweiligen Einzelfall durch den Friedhofsträger festgesetzt.

 

(2) Die nach dieser Satzung vorgeschriebenen Benachrichtigungen, Mitteilungen, Aufforderungen, Anordnungen und dgl. erfolgen durch normale Briefpost. Sind sie nicht zustellbar, erfolgt stattdessen, soweit erforderlich, eine öffentliche Bekanntmachung.

 

(3) Soweit in dieser Satzung öffentliche Bekanntmachung angeordnet ist, erfolgt diese auf Dauer von 2 Wochen durch Aushang  an der Außenmauer zum Pfarrhaus Kirchplatz 2, 47669 Wachtendonk und an der Außenmauer des Aufbewahrungsgebäudes auf dem Friedhof.

 

(4) Auf die öffentlichen Bekanntmachung und das Inkrafttreten der Friedhofssatzung ist in der örtlichen Presse hinzuweisen.

 

§ 35 Friedhofsgebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

§ 36 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung gelten für die Gesamtheit des Friedhofes.

 

§ 37 Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig treten alle bisherigen Vorschriften außer Kraft.

 

 

 

 

Für die Kath. Kirchengemeinde

St. Marien Wachtendonk-Wankum-Herongen

Der Kirchenvorstand

 

Es folgen jeweils das Datum der Unterzeichnung und der Unterschriften

 

gez.: Unterschrift

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Manfred Stücker, Pfarrer

 

gez.: Unterschrift

……………………………………………

-stv. Vorsitzender des KV

 

gez.: Unterschrift

……………………………………………

-Mitglied des KV-

-Mitglied des Friedhofsausschusses-